seit 1908

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Garten- und Landschaftsbau der Firma Klimt GmbH, Garten und Landschaftsbau

1.1 Angebot
Die Firma Klimt GmbH hält sich an das Angebot 12 Wochen nach Angebotsabgabe gebunden. Das Angebot wandelt sich durch die Unterschrift des Auftraggebers in einen rechtsverbindlichen Vertrag. Ein mündlicher Auftrag stellt einen Werkvertrag dar und gilt als rechtsverbindlicher Auftrag.

1.2 Vertragsgrundlagen
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten aus Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung: – das Leistungsverzeichnis mit Massen- und Preisangaben – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts-, und Sportplatzbau.

1.3 Ausführung
Die Ausführung der Arbeiten des Garten- und Landschaftsbau richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil C) „Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach DIN 18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.

1.4 Vergütung
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach Ziffer 1.2 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die Steuern sowie Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten und Transportkosten, Dünger , Erden u.a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als 4 Wochen liegen. Die Abrechnung erfolgt nach ausgeführten Mengen und Massen. Zugrundeliegend sind die im Leistungsverzeichnis genannten Einzelpreise. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich geleisteten Arbeiten, nach Aufmaß und Lieferscheinen.

2. Lagerplätze und Anschlüsse
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse (Strom, Wasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf dem Grundstück unentgeltlich für den gesamten Zeitraum der Bauleistung in erforderlicher Menge zur Verfügung gestellt. Insbesondere stellt der Auftraggeber einen abschließbaren Raum für das Werkzeug, Maschinen sowie Material für den gesamten Zeitraum der Bauleistung zur Verfügung und übernimmt bei Verlust sowie Diebstahl die Haftung.

3. Fertigstellungsfristen
Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind gemeinsam festzulegen und schriftlich zu bestätigen.

4. Abnahme
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form der Abschlussrechnung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der erfolgten Meldung über die Fertigstellung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung: als erfolgt, Vorbehalte wegen Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekannt werden zu melden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden),sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt.

5. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, das seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert oder beschafft wurden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers, und für Setzungsschäden die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten und Landschaftsbau für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht 2 Jahre. Pflanzungen: Bei ausschließlicher Lieferung von Pflanzenware kann keine Gewähr für das Anwachsen übernommen werden. Wird eine Anwachsgarantie gewünscht, kann diese nur erfolgen, wenn durch die Firma Klimt auch die Pflege (regelmäßiges Gießen) in Auftrag gegeben wird. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand. Nur einwandfreie, qualitativ hochwertige Baumschulware verläßt unser Haus an unsere Kunden. Werden diese Pflanzen jedoch dann vor Ort zu wenig oder gar nicht gegossen, kann für die falsche Pflege von uns keine Anwachsgarantie gegeben werden. Wir bitten hier um Verständnis. Um das rasche Anwachsen der Pflanzen sicherzustellen, ist eine dauerhafte Bewässerung in der Anwachszeit notwendig. Bei Borkenkäferbefall besteht kein Ersatzanspruch! Für Ausfälle, die durch Frost, Trockenheit, Insekten- und Pilzbefall zustande kommen, wird kein Ersatz gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Pflanzung ohne die Fertigstellungspflege keine DIN-gerechte Leistung vorliegt. Nach der DIN 18 916, 6.1 bzw. DIN 18 917, 6.1. wird ein abnahmefähiger Zustand der Pflanzung erst mit der Fertigstellungspflege hergestellt. Das heißt, dass der Anwuchserfolg ausbleiben kann, wenn die Pflanzen nicht fachgerecht gepflegt werden. Bitte beachten Sie hier unsere Pflegehinweise in der Schlußrechnung. Wird keine Fertigstellungspflege beauftragt, so haften wir dafür, dass die Pflanze zum Zeitpunkt der Pflanzung mangelfrei war und die Pflanzung fachgerecht erfolgte.

6. Abrechnung

6.1 Feststellungen der Leistungen und Lieferungen
Die zur Abrechnung der Leistungen und Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmasse o.ä.) sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen. Bei alleiniger Feststellung durch den Auftragnehmer gilt der Vertragsabschluss als verbindliche Anerkennung der Feststellung durch den Auftraggeber.

6.2 Zusätzliche Leistungen und Lieferungen
Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Leistungen und Lieferungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat. Zahlungen gelten als Anerkennung der erbrachten Leistungen. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendungen erhoben hat.

7. Zahlung
Die Kosten /Rechnungen für Materiallieferungen sind sofort fällig und müssen direkt bei Anlieferung, zu mindestens 75 % vom Auftraggeber gezahlt werden, ansonsten erfolgt die Einstellung der Leistungen bis zur vollständigen Zahlung. Die Schlusszahlung ist alsbald nach Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung innerhalb von 7 Tagen zu leisten. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht es sei denn, dem stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Die Firma Klimt GmbH ist berechtigt, vom Kunden, der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage und vom Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der Kreditkosten, mindestens aber von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb von 7
Tagen nach Fälligkeit so ist der Auftragnehmer berechtigt bei der ersten Mahnung 15,-€ Mahnkosten und bei der zweiten Mahnung 60,-€ Mahnkosten geltend zu machen.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und alle Materialien und Leistungen – Eigentum der Firma Klimt GmbH, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.

9. Duldung und Wegnahme
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird der nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers Dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen auch wenn diese bereits mit Grund und Boden fest verbunden sind – aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. Die Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen mein Eigentum. Ist die Ware oder Leistung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der Zweiten Mahnung bezahlt, ist die Firma Klimt GmbH und die Lieferanten berechtigt, diese wieder zu holen und das Grundstück des Auftraggebers zu betreten.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht.

11. Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages/ Leistungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt und von beiden Vertragsparteien abgezeichnet wurden.

12. Nichtigkeit
Werden ggfls. Teile des Vertrages und/oder seine Vertragsgrundlagen nichtig, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.

Stand: November 2022